1. Geltungsbereich

1.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und KOSATEC gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

1.2. Diese AVL gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf wie auch die Lieferung von beweglichen Sachen ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Diese AVL gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen mit Ihnen, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder darauf hinweisen müssten.

1.3. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als KOSATEC ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn KOSATEC in Kenntnis der Bedingungen des Kunden eine Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

2. Vertragsschluss

2.1. Der Vertrag kommt zustande, wenn KOSATEC auf die Bestellung des Kunden hin diese bestätigt, die Ware aushändigt oder sie in den Versand gibt.

2.2. Bei Bestellungen auf elektronischem Wege wird KOSATEC den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung selbst stellt allerdings noch keine Annahme des Angebotes des Kunden durch KOSATEC dar.

2.3. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von KOSATEC nicht berechtigt, von diesen AVL abweichende mündliche Abreden zu treffen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantien.

3. Warenverfügbarkeit

3.1. Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden keine Exemplare des von ihm ausgewählten Produkts verfügbar, teilt KOSATEC dem Kunden dies mit. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, erhält der Kunde ebenso Nachricht. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.

3.2. Ist das in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt KOSATEC dies ebenfalls unverzüglich mit. Bei einer Lieferverzögerung von mehr als zwei Wochen hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist KOSATEC in diesem Fall ebenfalls berechtigt, sich von dem Vertrag zu lösen. Hierbei wird KOSATEC dem Kunden eventuell bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.

4. Lieferung und Gefahrübergang

4.1. Sind von KOSATEC Lieferfristen angegeben und zur Grundlage der Bestellung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, oder auf ähnliche, nicht von KOSATEC zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, und zwar für die Dauer, während das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

4.2. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo sich auch der Erfüllungsort befindet. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist KOSATEC berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunden in Verzug mit der Annahme ist.

4.4. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug mit der Annahme gerät.

5. Preise und Versandkosten

5.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise von KOSATEC, und zwar ab Werk Braunschweig, zzgl. Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer.

5.2. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde beim Versendungskauf (Ziff. 4.2.) die Transportkosten, die Kosten einer ggf. gewünschten Transportversicherung, etwaige Zölle und sonstige öffentliche Abgaben.

6. Zahlungsmodalitäten

6.1. Die Zahlung des Kaufpreises bzw. der Vergütung ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig. Die Bezahlung erfolgt abhängig von der gewählten Bestellmethode.

6.2. Mit Ablauf einer vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. KOSATEC behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

7. Haftung für Mängel, Garantie

7.1. KOSATEC haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434ff. BGB, soweit nachfolgend nicht abweichend bestimmt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften in einer Lieferkette oder bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 327u, 445a – 445c bzw. 478 BGB).

7.2. Die Verjährung von Sachmängelhaftungsansprüchen für von KOSATEC gelieferte neue Sachen beträgt 12 Monate, bei gebrauchten Sachen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche.

7.3. Kann der Kunde infolge Verjährungseintritts keine Ansprüche mehr auf Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels verlangen, können Schadensersatzansprüche hierauf nicht mehr gestützt werden. Dies gilt nicht, wenn KOSATEC ihre Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels zu einer Zeit verletzt hat, als dieser Anspruch des Kunden noch nicht verjährt war. Für hierauf gestützte Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.4. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch KOSATEC sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.5. Eine Garantie von KOSATEC besteht bei den gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Produktbeschreibung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.

7.6. Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Haftung für Schäden

8.1. KOSATEC haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.

8.2. Für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), also solchen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, ist die Haftung von KOSATEC der Höhe nach auf das vertragstypisch vorhersehbare Risiko beschränkt.

8.3. Für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung von KOSATEC ausgeschlossen.

8.4. Die vorstehenden Regelungen über eine Haftungsbeschränkung und einen Haftungsausschluss gelten nicht bei Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) und nicht bei von KOSATEC abgegebenen Garantien und auch nicht bei Arglist.

8.5. Eine etwaige Haftung von KOSATEC nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

8.6. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von KOSATEC.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich KOSATEC das Eigentum an den verkauften Waren vor.

9.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat KOSATEC unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die KOSATEC gehörenden Waren erfolgen.

9.3. Bei vertragswidrigem Verhalten durch den Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist KOSATEC berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf KOSATEC diese Rechte nur geltend machen, wenn KOSATEC dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9.4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei KOSATEC als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt KOSATEC Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an KOSATEC ab. KOSATEC nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 9.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben KOSATEC ermächtigt. KOSATEC verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber KOSATEC nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann KOSATEC verlangen, dass der Kunde KOSATEC die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von KOSATEC um mehr als 10%, wird KOSATEC auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von KOSATEC freigeben.

10. Software

10.1. Bei von KOSATEC angebotener Software handelt es sich um urheberrechtlich oder anderweitig geschützte Werke.

10.2. Für den Verkauf von Software gelten über diese AGB hinaus die Geschäfts- und Nutzungsbedingungen des Herstellers für die jeweilige Software. Diese liegen den Datenträgern regelmäßig bei oder befinden sich auf ihnen.

10.3. Regelmäßig wird dem Käufer in den Nutzungsbedingungen des Herstellers nur ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen Vereinbarung.

10.4. Mit Vertragsschluss erkennt der Kunde auch die Geschäfts- und Nutzungsbedingungen für die jeweilige Software gegenüber dem Hersteller an.

11. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

11.1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KOSATEC anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

11.2. Die Rechte und Pflichten aus den mit KOSATEC geschlossenen Verträgen können von dem Kunden nicht ohne Einwilligung von KOSATEC auf einen Dritten übertragen werden.

11.3. Sofern eine ohne Zustimmung von KOSATEC vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das Recht von KOSATEC, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem Kunden (Altgläubiger) aufzurechnen, nicht berührt.

12. Export, Sanktionsklausel

12.1 KOSATEC weist darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn/Taunus, www.bafa.de. Die Zustimmungserklärungen sind vom Kunden vor der Verbringung der Ware einzuholen.

12.2 Sanktionsklausel gem. VO 833/2014

12.2.1 Der Kunde darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen.

12.2.2 Der Kunde bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Ziff. 12.2.1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

12.2.3 Der Kunde richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Ziff. 12.2.1 dieser AVL vereiteln würden.

12.2.4 Jeder Verstoß gegen die Ziff. 12.2.1, 12.2.2 oder 12.2.3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element des Vertrages dar, und KOSATEC ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Beendigung oder Auflösung des Vertrages; und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Gesamtwerts des Vertrages oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.

12.2.5 Der Kunde unterrichtet KOSATEC unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Ziff. 12.2.1, 12.2.2 oder 12.2.3, einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Ziff. 12.2.1 vereiteln könnten. Der Kunde stellt KOSATEC innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Ziff. 12.2.1, 12.2.2 und 12.2.3 zur Verfügung.

13. Vertragssprache, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1. Die Vertragssprache ist deutsch.

13.2. Auf Verträge zwischen dem Kunden und KOSATEC gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und derjenigen Regelungen des internationalen Privatrechts, die zu der Anwendung anderen als deutschen Rechts führen würden.

13.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für Braunschweig zuständige Gericht. Das Gleiche gilt, soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. KOSATEC ist berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

Stand: März 2024